Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
3. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und
5. im Übrigen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.
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