Änderung der Landesgrenze Oberösterreich - Salzburg
Vorwort
§ 1
(1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon (Katastralgemeinde Steinwag) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (Katastralgemeinde Holzhausen) zwischen den Grenzpunkten G 13 und G 39 durch die Beschreibung (Anlage 1) bestimmt. Die Grenzpunkte G 13 bis G 38 liegen in der Mitte der Moosache; der Grenzpunkt G 39 liegt in der Mitte des Franzenskanals nahe der Einmündung dieses Kanals in die Moosache.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 und die Lage der genannten Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1 : 4 000 (Anlage 2) dargestellt.
§ 2
Spätere Änderungen im Verlauf der Moosache und des Franzenskanals haben auf den im § 1 bestimmten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.
§ 3
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 B-VG erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Anlage 1
zu § 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
zu § 1
Anl. 2
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 2PDF