Liegt ein solcher Übernahmewert nicht vor, so ist die Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 13 bis 21, 24, 25 und 28 sowie der Anlagen 1 bis 5 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, zu ermitteln.
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