Vorwort
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich hinsichtlich des § 2, Land Tirol hinsichtlich des § 3) und der Bundesrepublik Deutschland;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. April 1977 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission;
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z 2 genannten Vertrag.
§ 2 Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“
Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen
1 (Beschreibung der Staatsgrenze),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
und
3 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)
bestimmt.
§ 3 Verlauf der Staatsgrenze im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“
(1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inns bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 („Plan des Teilabschnittes Inn“ im Maßstab 1:5 000) festgelegt ist.
(2) Unter dem Talweg im Sinne des Abs. 1 ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche.
§ 4 Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Tirol in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.