BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität§ 2

§ 2

In Kraft seit 11. Juni 1976
Up-to-date

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität für Österreich wirksam wird.

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