§ 5 — Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Gliederung
Rückverweise
Das Bundesministerium für Finanzen darf demjenigen, der ein Recht an Vermögenswerten bescheinigt, für die ein Antrag zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger (§ 7) nicht gestellt worden ist, Auskünfte über Anmeldungen nicht unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit verweigern.
Keine Ergebnisse gefunden