(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. der im § 3 verfügten Anmeldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
2. in einer im § 3 genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht und diese vorbehaltlich eines Rechtes zu ihrer Innehabung nicht dem gerichtlich bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich übergibt;
3. durch Handlungen oder Unterlassungen Vermögenswerte schmälert, ihre Erfassung oder Abwicklung auf eine andere als in Z 1 bezeichnete Weise vereitelt, sofern dies nicht den Tatbestand einer nach den Bestimmungen des StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu verfolgenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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