BundesrechtBundesgesetzeErfassung bestimmter Vermögenswerte§ 19

§ 19

In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date

Reichen die Vermögenswerte zur Berichtigung der Kosten und zur Befriedigung der Forderungen nicht aus, so sind die Vermögenswerte zu veräußern und auf Grund eines vom Verwalter zu erstellenden Verteilungsentwurfs kridamäßig zu verteilen; für die Veräußerung gilt der § 119 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung sinngemäß.

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