§ 16 — Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Gliederung
Rückverweise
Ohne Rücksicht auf ruhende Verfahren hat das Gericht nach der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung oder der Anerkennung aller sonstigen Gläubigeransprüche (§ 15) das Verteilungsverfahren zu eröffnen.
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