BundesrechtBundesgesetzeErfassung bestimmter Vermögenswerte§ 16

§ 16

In Kraft seit 31. Dezember 1976
Up-to-date

Ohne Rücksicht auf ruhende Verfahren hat das Gericht nach der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung oder der Anerkennung aller sonstigen Gläubigeransprüche (§ 15) das Verteilungsverfahren zu eröffnen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden