Ist der Verlust in einem Vermögen entstanden, das im Eigentum mehrerer Personen oder einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts stand, so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer oder jedem Gesellschafter entsprechend seinem Anteil am Vermögen im Zeitpunkt des Verlustes zu leisten, sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eigentümern bestanden haben.
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