Ist der Geschädigte eine juristische Person, die am 27. April 1945 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, so ist im Falle der Beendigung ihrer Abwicklung vor dem 19. Dezember 1974 die Entschädigung an die nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten entsprechend ihren Quoten aus der Abwicklung zu gewähren, wenn sie als physische Personen am 19. Dezember 1974 österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen an diesem Tag ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
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