Ist ein Geschädigter, der am 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, vor dem 19. Dezember 1974 verstorben, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen entsprechend ihren Quoten in der Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie am 19. Dezember 1974 österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen an diesem Tag ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
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