(1) Für die mit rechtswirksamem Vergleich oder rechtskräftiger Entscheidung der Bundesentschädigungskommission erledigten Anmeldungen ist vom zuständigen Finanzamt von Amts wegen der zuerkannte Entschädigungsbetrag um 34% zu erhöhen. Bei Anmeldungen, die noch unerledigt bei der Bundesentschädigungskommission anhängig sind, hat diese im Falle der Zuerkennung einer Entschädigung von Amts wegen den Erhöhungsbetrag zu ermitteln und dem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen anzubieten. § 38 gelangt nicht zur Anwendung.
(2) Das zuständige Finanzamt hat dem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen einen Entschädigungsbetrag gemäß Abs. 1 anzubieten, wobei Beträge bis 7,2 Euro nicht anzubieten sind. Wird der angebotene Betrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes schriftlich angenommen, so ist dadurch der Anspruch auf Erhöhung durch Vergleich bereinigt. Wird vom zuständigen Finanzamt ein Erhöhungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes keine Einigung durch Vergleich zustande, so ist das zuständige Finanzamt nicht mehr an sein Anbot gebunden.
(3) Der Berechtigte bzw. seine Rechtsnachfolger von Todes wegen können innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist ihren Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen. Die Bundesentschädigungskommission kann nur wegen unrichtiger Berechnung des angebotenen Erhöhungsbetrages oder unrichtiger Annahme von Erbquoten angerufen werden.
(4) Ansprüche, die nicht durch Vergleich bereinigt oder innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.
(5) Das zuständige Finanzamt hat die Zahlung binnen vier Wochen ab Einlangen der fristgerechten Annahmeerklärung oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission beim zuständigen Finanzamt zu leisten.
(6) Hat das zuständige Finanzamt bis zum 31. Dezember 2004 einem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen kein Anbot über die gemäß Abs. 1 erhöhte Entschädigung zugestellt, so kann der Erhöhungsanspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden.
(7) Entschädigungsmittel, die nicht zur Verteilung gelangen, verfallen nach Abschluss aller Verfahren zu zugunsten des Bundes. Erhöhungsbeträge bis 7,2 Euro je Berechtigtem oder Rechtsnachfolger von Todes wegen gelangen nicht zur Auszahlung.
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