(1) Wird von dem zuständigen Finanzamt
1. ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist das Finanzamt nicht mehr an sein Anbot gebunden und der Entschädigungswerber kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
2. die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
3. innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
(2) Ansprüche, die nicht innerhalb der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.
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