(1) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Entschädigungswerbers sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu enthalten, für die Entschädigung begehrt wird.
(2) Die zur Begründung des Anspruchs dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(3) Bei einer Anmeldung von Aktien und Kuxen sind die Effektivstücke dieser Wertpapiere abzuliefern. Ist eine Ablieferung nicht möglich, so kann das Eigentum an diesen Wertpapieren sowie deren Registrierung und Hinterlegung (§ 4 Z 2) durch geeignete Unterlagen bewiesen werden.
(4) Wurden Vermögensverluste bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- und ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn diese schon der früheren Anmeldung beigeschlossen waren.
(5) Ist ein Entschädigungswerber gestorben, nachdem er eine Anmeldung gemäß § 36 eingebracht hat, so gilt diese auch für Rechtsnachfolger.
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