(1) Ansprüche auf Entschädigung sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 194/2013)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 194/2013)
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