(1) Bei der Ermittlung der RE für die in § 29 Z 2 genannten Ansprüche, soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 4 fallen, ist vom Nennwert zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 1) auszugehen.
(2) Forderungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit ihrem Kapitalwert anzusetzen, der nach den §§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes 1955 zu ermitteln ist.
(3) Bei der Ermittlung der RE für das Pfandrecht an einer Liegenschaft (Hypothek) ist von dem im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 1) noch offenen Betrag der sichergestellten Schuldforderung auszugehen. Eine Ermittlung der RE findet nur statt, wenn nach Eintritt des Vermögensverlustes (§ 3) die Schuldforderung nicht geltend gemacht werden konnte oder soweit die Geltendmachung erfolglos geblieben ist.
(4) Für Ansprüche auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, sowie für alle anderen Ansprüche aus nicht mit einer Geldforderung verbundenen Rechten sind als Bemessungsgrundlage je 250 RE anzusetzen.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 beträgt die Bemessungsgrundlage 10 vom Hundert der ermittelten Werte; sie ist gemäß § 11 Abs. 3 in RE umzurechnen. In Fällen des Abs. 4 darf die Bemessungsgrundlage insgesamt 1 500 RE nicht übersteigen.
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