Zum sonstigen Vermögen gehören, wenn sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind,
1. Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Kuxe bergrechtlicher Gewerkschaften und Anteile an Genossenschaften, wenn diese ihren Sitz im Gebiet der Tschechoslowakei gehabt haben;
2. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, wenn sich diese gegen tschechoslowakische physische und juristische Personen richten;
3. Pfandrechte (Hypotheken) und sonstige Rechte an einer Liegenschaft, wenn diese einer Maßnahme (§ 1) unterzogen worden ist;
4. Brauereigerechtigkeiten;
5. a) Kunstgegenstände und Sammlungen von musealem Wert;
b) andere als in lit. a genannte Sammlungen;
6. Gegenstände des Hausrates, die in der Anlage zum UVEG genannt sind, und
7. sonstige bewegliche körperliche Sachen.
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