Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der RE für einzelne bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder des Material- und Warenlagers, die zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit dem Sitz oder dem Standort außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakei gehören, ist 20 vom Hundert des gemeinen Wertes dieser Wirtschaftsgüter nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945. Die Ermittlung der RE für Grundstücke hat nach den Bestimmungen des § 25 zu erfolgen.
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