Bei der Ermittlung der RE für Grundstücke ist auf Antrag der wertberichtigte Buchwert dieser Grundstücke zu ersetzen
1. bei bebauten Grundstücken
a) für das Flächenausmaß durch den in der Anlage 2 angeführten Richtwert für Bauparzellen,
b) für Gebäude und Gebäudeteile durch 20 vom Hundert des in RE ausgedrückten gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945;
2. bei unbebauten Grundstücken, wenn diese losgelöst vom
gewerblichen Betrieb zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörten, durch den im § 15 genannten Flächenwert, wenn sie zum Grundvermögen gehörten, durch den in der Anlage 2 angeführten Richtwert für unbebaute Grundstücke.
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