(1) Für die Ermittlung der RE für Betriebsvermögen der im § 22 Abs. 3 genannten Unternehmen ist von der letzten vor dem 8. Mai 1945 erstellten Bilanz auszugehen. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Buchwerte des Anlagevermögens und des Material- und Warenlagers abzüglich von Wertberichtigungen.
(2) Im Anlagevermögen enthaltene Vermögenswerte gemäß §§ 2 und 4 sind aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
(3) Für Aktien und Kuxe, die gemäß dem tschechoslowakischen Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Oktober 1945, Nr. 95 Slg., angemeldet und hinterlegt worden sind, ist an Stelle ihres Buchwertes der nach § 30 ermittelte Wert anzusetzen.
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