(1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der RE für Betriebsvermögen von Unternehmen mit dem Sitz oder Standort im Gebiet der Tschechoslowakei richtet sich nach den für
1. freiberuflich tätige Unternehmer oder
2. nichtbuchführende Handels- und Gewerbetreibende festgesetzten Richtwerten und den Zu- und Abschlägen.
(2) Wer nach Abs. 1 Z 1 als freiberuflich tätiger Unternehmer gilt, richtet sich nach § 22 EStG 1972, BGBl. Nr. 493.
(3) Für Unternehmer, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches ermittelt haben, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 27.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise