(1) Den Richtwerten für die im § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Grundstücke ist bei Einfamilienhäusern und Eigenheimen eine Nutzfläche von 100 m 2 und eine Grundfläche von 700 m 2 , bei Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken eine Nutzfläche von 200 m 2 und eine Grundfläche von 900 m 2 zugrunde gelegt.
(2) Übersteigt die tatsächliche Nutzfläche eines bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten Ausmaße, so erhöht sich der Richtwert um 40 RE je Quadratmeter, höchstens jedoch um 25 vom Hundert des Richtwertes.
(3) Übersteigt die tatsächliche Grundfläche eines bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten Ausmaße, so ist der Ansatz für den abweichenden Teil der Grundfläche nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzunehmen.
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