Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der RE für Grundvermögen richtet sich nach der Zuordnung des Grundstückes zu einer Grundstücksgruppe, der örtlichen Lage und den Zuschlägen. Von den in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Ansätzen (Richtwerten) ist auszugehen.
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