(1) Der Flächenwert beträgt 1500 RE je Hektar.
(2) Für Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die auch für Wohnzwecke verwendet wurden, ist ein Zuschlag zu gewähren. Dieser beträgt 20 vom Hundert des Flächenwertes, mindestens 5000 RE, höchstens jedoch 10.000 RE. Für jede wirtschaftliche Einheit ist dieser Zuschlag nur einmal zu gewähren.
(3) Für jeden zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb wird ein Ergänzungszuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des Flächenwertes, mindestens jedoch 2000 RE gewährt.
(4) Wurde nach § 10 des UVEG, BGBl. Nr. 177/1962, Entschädigung geleistet, so ist ein Abschlag in Höhe von 7,5 vom Hundert des Flächenwertes vorzunehmen.
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