(1) Für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung in Schilling sind die für sämtliche Vermögensverluste eines Geschädigten festgestellten RE in Schilling umzurechnen. Die einem Geschädigten gebührende Entschädigung ist mit 100 000 RE, d. s. 640 000 S, begrenzt.
(2) Die RE sind wie folgt in Schilling umzurechnen:
bis einschließlich | 5.000 RE je RE S 12.- |
von 5.001 RE bis einschließlich | 10.000 RE je RE S 11.- |
von 10.001 RE bis einschließlich | 15.000 RE je RE S 10.- |
von 15.001 RE bis einschließlich | 20.000 RE je RE S 9.- |
von 20.001 RE bis einschließlich | 25.000 RE je RE S 8.- |
von 25.001 RE bis einschließlich | 30.000 RE je RE S 7.- |
von 30.001 RE bis einschließlich | 35.000 RE je RE S 6.- |
von 35.001 RE bis einschließlich | 100.000 RE je RE S 5.-. |
(3) Die Entschädigung ist für jeden Rechtsnachfolger entsprechend seinem Anteil an der Entschädigung zu ermitteln, die dem Geschädigten gebührt hätte.
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