Sind vor Eintritt des Verlustes, besonders durch Kriegseinwirkung, Plünderung oder durch sonstige damit im Zusammenhang stehende Ereignisse, Schäden entstanden, so sind diese ihrem Ausmaß entsprechend durch einen Abschlag zu berücksichtigen. Ein Schaden von mehr als 75 vom Hundert ist einem Totalschaden gleichzuhalten.
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