(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist von den für jede Vermögensart maßgeblichen Bemessungsgrundlagen auszugehen.
(2) Bei Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Einheiten ist die Entschädigung im ganzen zu ermitteln; dies gilt auch in Fällen, auf die die Bestimmungen des § 8 zutreffen.
(3) Die Bemessungsgrundlagen sind in Rechnungseinheiten (RE) auszudrücken; die Umrechnung der Währungen hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Bruchteile, die sich bei der Umrechnung in RE ergeben, sind auf volle RE aufzurunden.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 557/1979)
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