§ 33 — Verteilungsgesetz Polen
Gliederung
ABSCHNITT II Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes
§ 33
Rückverweise
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist für Hausrat unter sinngemäßer Anwendung der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, zu ermitteln.
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