§ 30 — Verteilungsgesetz Polen
Gliederung
ABSCHNITT II Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes
§ 30
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist für die unter § 29 Z. 1 genannten Wirtschaftsgüter nach § 26 zu ermitteln.
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