Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind:
1. Wirtschaftsgüter, die zum Vermögen eines Betriebes mit dem Sitz außerhalb Polens gehören;
2. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art;
3. Kunstgegenstände und Sammlungen von musealem Wert;
4. Hausrat.
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