Können die Grundlagen für die Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 weder bewiesen noch aus den am Schadensort gegebenen Verhältnissen abgeleitet werden, so ist der Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes der Richtwert zugrunde zu legen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise