§ 23 — Verteilungsgesetz Polen
Gliederung
ABSCHNITT II Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes
§ 23
Rückverweise
War das Grundstück außerhalb oder überwiegend außerhalb des Gebietes des okkupierten Polen gelegen, so erhöht sich der für das Grundstück ermittelte Betrag um 10 vom Hundert.
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