(1) Der Flächenwert je Hektar beträgt
bis einschließlich | 10 Hektar 7200 S, | |
für die weiteren | 10 Hektar 5600 S, | |
für die weiteren | 15 Hektar 4000 S, | |
für die weiteren | 15 Hektar 2400 S und | |
für jedes weitere | Hektar 800 S. | |
(2) War die wirtschaftliche Einheit außerhalb oder überwiegend außerhalb des Gebietes des okkupierten Polen gelegen, so erhöht sich der Flächenwert um 10 vom Hundert des nach Abs. 1 ermittelten Betrages.
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