BundesrechtBundesgesetzeVerteilungsgesetz Polen§ 15

§ 15Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

In Kraft seit 20. Februar 1974
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Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird durch den Flächenwert je Hektar und die Zuschläge bestimmt und ist für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln.

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