§ 14 — Verteilungsgesetz Polen
Gliederung
ABSCHNITT II Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes
§ 14
Rückverweise
Für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages oder für Ansprüche auf Verzinsung ist eine Ermittlung nicht vorzunehmen.
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