BundesrechtBundesgesetzeStaatsgrenzgesetz§ 10

§ 10

In Kraft seit 09. Januar 1974
Up-to-date

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach § 9 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(2) An Einrichtungen (§ 9) dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge und dergleichen angebracht werden.

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