Art. 8 § 49i Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung — Bezügegesetz
Gliederung
ABSCHNITT III Artikel VII
Art. 8 § 49i Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
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