Art. 7 § 49b — Bezügegesetz
Gliederung
ABSCHNITT III Artikel VII
Art. 7 § 49b
Rückverweise
Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
Keine Ergebnisse gefunden