Art. 7 § 45a — Bezügegesetz
Gliederung
ABSCHNITT III Artikel VII
Art. 7 § 45a
Rückverweise
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 8 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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