Art. 3 § 23d — Bezügegesetz
Gliederung
ABSCHNITT I Artikel I
Art. 3 § 23d
Rückverweise
Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
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