Art. 3 § 23b — Bezügegesetz
Gliederung
ABSCHNITT I Artikel I
Art. 3 § 23b
(1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt ein Bezug.
(2) Außer dem Bezug gebühren dem im Abs. 1 genannten Mitglied Sonderzahlungen.
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