Art. 3 § 21 — Bezügegesetz
Gliederung
ABSCHNITT I Artikel I
Art. 3 § 21
Rückverweise
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.
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