Art. 2 § 3 — Bezügegesetz
Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
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