Art. 2 Artikel II — Bezügegesetz
Gliederung
ABSCHNITT III Artikel VII
Art. 2 Artikel II
Rückverweise
Auf ehemalige Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die vor dem 1. Feber 1983 aus ihrer Funktion ausgeschieden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 des Bezügegesetzes in der am 31. Jänner 1983 geltenden Fassung anzuwenden.
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