§ 7 — IAKW-Finanzierungsgesetz
Rückverweise
Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 die Kosten der im § 6 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten nach Maßgabe des § 2 zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.
…Landesverwaltungsgericht Tirol, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 14. Mai 2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Revisionswerber gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 lit. b, § 24 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. …