(1) Der Bund hat mit 1. Juli 1985 die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, den Betrieb sowie unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 2 die Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums an eine gesonderte Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut Österreichisches Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Die Aktiengesellschaft ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 der Aktiengesellschaft gemäß § 1 zu bedienen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise