Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes gemäß § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise