§ 2a — IAKW-Finanzierungsgesetz
(1) Der Bund hat die Planung und Ausführung von baulichen Maßnahmen zur Heranführung des Internationalen Amtssitzzentrums an den Stand der Technik mit Kosten von höchstens 36 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.
(2) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.
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