Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 lit. d der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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